04.08.2020

Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig

Foto:©Fontanis-Fotolia.com
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Der DBB NRW begrüßt Beschluss des BVerfG zur Alimentation: Der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen (DBB NRW) begrüßt ausdrücklich den am 29. Juli 2020 vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Beschluss zur Alimentation von kinderreichen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17).

Demnach sind die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip  unvereinbar, soweit sie die Besoldung kinderreicher Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 regeln.

Die den Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten ab dem dritten Kind gewährten Zuschläge müssen ihr Nettoeinkommen so erhöhen, dass ihnen für jedes dieser Kinder mindestens 115% des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs  nach dem SGB II zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.

In diesem Zusammenhang hatte der DBB NRW allen Betroffenen Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zur Sicherung etwaiger Ansprüche empfohlen, unter Verwendung des vom DBB NRW entworfenen Musters einen Antrag auf entsprechende Erhöhung der Besoldung bzw. Versorgung zu stellen und gegen die Höhe des Familienzuschlags Widerspruchs einzulegen.

Der Gesetzgeber hat einem klaren Auftrag erhalten, nämlich eine verfassungskonforme Regelung bis zum 31. Juli 2021 zu schaffen, so Roland Staude, 1. Vorsitzender des DBB NRW.

Der DBB NRW wird das Thema in den anstehenden politischen Gesprächen auf die Agenda nehmen.

Einzelheiten sind der Pressemitteilung Nr. 64/2020 des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen:

www.bundesverfassungsgericht.de

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