Geltendmachung Inflationsausgleichsprämie von Beamt*innen in Elternzeit
Die vdla dbb gewerkschaft hat bereits über die Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 berichtet, welches feststellte, dass auch in der Eltern(teil)zeit Ansprüche auf die volle Inflationsausgleichszahlung aus dem Tarifvertrag zum Inflationsausgleich im Bereich TVöD/TV-L bestehen. Das Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 14 SLa 303/24) aufgehoben und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Ausgangslage für den Beamtenbereich
Beamt*innen erhielten nach Maßgabe des Landesgesetzgebers bis einschließlich Oktober 2024 steuerfreie Sonderzahlungen (Inflationsausgleichsprämie) im Zuge der wirkungsgleichen Übertragung der Tarifverträge. Voraussetzung für die einmalige Sonderzahlung war, dass
1. am Stichtag 09.12.2023 das Dienstverhältnis
bestanden haben muss und
2. in der Zeit vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf
Beamt*innen in Elternzeit, aber auch in Beurlaubung ohne Bezüge, sind wie Beschäftigte im Tarifbereich unter den gleichen Voraussetzungen von der Gewährung der Prämie ausgeschlossen, wenn sie in den bezeichneten Zeiträumen keinen Anspruch auf Dienstbezüge hatten.
Rechtliche Auswirkungen
Bereits wegen der unterschiedlichen Verfassungsgrundlagen – Art. 9 GG (Grundgesetz) für den Tarifbereich und Art. 33 GG für den Beamtenbereich – haben die oben genannten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen sowie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine direkten und unmittelbaren Auswirkungen für Beamt*innen, die von der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Elternzeit ausgeschlossen wurden. Die Gewährung der Inflationsausgleichszahlung erfolgte ausschließlich nach Maßgabe der Landesgesetzgebung.
Eine mittelbare Auswirkung auf den Beamtenbereich ist damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die abgeschlossenen „Tarifverträge Inflationsausgleich“ waren Grundlage für die beamtenrechtlichen Regelungen des Landes NRW, die eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung auf den Beamtenbereich vorsahen. Dementsprechend kann zum jetzigen Zeitpunkt eine mittelbare Diskriminierung von in Elternzeit befindlichen Beamt*innen durch die Ausschlussregelungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Fazit
Betroffene Beamt*innen müssten aufgrund des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung zur Rechtswahrung ihre Ansprüche noch im laufenden Jahr 2024 eigenständig geltend machen. Einzelrechtsschutz über die Dienstleistungszentren führt der dbb beamtenbund und tarifunion nicht durch, sodass auch die vdla dbb gewerkschaft keinen Rechtsschutz für eine Vertretung durch das Dienstleistungszentrum West gewähren kann. Musteranträge zur Geltendmachung des Anspruchs werden nicht zur Verfügung gestellt. Es reicht aber aus, wenn der Anspruch formlos schriftlich beim Dienstherrn geltend gemacht wird.
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