Landtag hat Besoldungsgesetz verabschiedet
Trotz aller Gegenargumente hat der Landtag NRW das umstrittene Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen am 10.10.2024 beschlossen.
Übernahme des Ergebnisses der Tarifrunde 2023/2024
Zwar ist weiterhin positiv hervorzuheben, dass mit diesem Gesetz die 1:1-Übertragung des Abschlusses der Tarifrunde 2023/2024 umgesetzt worden ist. Damit erhalten die Landes- und Kommunalbeamt*innen die von der Politik versprochene und vom DBB NRW und von der vdla dbb gewerkschaft eingeforderte Anpassung der Bezüge.
Ab 1. November 2024 werden die Grundgehälter um 200 Euro für Beamte erhöht. Versorgungsempfänger*innen erhalten eine entsprechende Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge in Abhängigkeit ihres jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes. Die Anwärtergrundbeträge und Unterhaltsbeihilfen werden um 100 Euro erhöht, sowie die seit jeher dynamisierten Zulagen (insbes. Amtszulagen, Strukturzulagen) steigen um 4,76 % (entspricht dem im Tarifvertrag festgeschriebenen Prozentsatz zur Umrechnung des Sockelbetrages).
Ab 1. Februar 2025 gibt es eine lineare Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 5,5 % (insbes. Grundgehälter, seit jeher dynamisierte Zulagen und Familienzuschlag). Versorgungsempfänger*innen erhalten eine entsprechende Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge in Abhängigkeit ihres jeweils maß- geblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes.
Die Anwärtergrundbeträge und Unterhaltsbeihilfen steigen um 50 Euro. Die 1:1-Übertragung wurde im Rahmen der gemeinsamen Anhörung des Haushaltsauschusses und des Unterausschusses Personal des Landtages NRW am 05.09.2024 durch die Sachverständigen begrüßt.
Änderung der Besoldungsstruktur
Doch wurde die umstrittene Änderung der Besoldungsstruktur trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken des DBB NRW und der vdla dbb gewerkschaft ebenfalls beschlossen. Danach wird das bisherige tradierte und stets durch das Bundesverfassungsgericht zu Grunde gelegte Modell der Alleinverdienerfamilie zugunsten des vielfach der Realität entsprechenden Modells der Mehrverdienerfamilie, in der die Ehegattin oder der Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, ab dem Jahr 2024 durch den Besoldungsgesetzgeber aufgegeben.
Diese Entwicklung klingt zwar zeitgemäß, jedoch hat dies nichts mit dem Alimentationsprinzip und daraus bestehenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamt*innen zu tun. Das Alimentationsmaß muss so auskömmlich bemessen sein, dass für die Beamt*innen und deren Familien ein angemessener Lebensunterhalt gewährleistet ist.
Der Rückgriff auf alimentationsfremde Einkommensarten ist aus Sicht der vdla dbb gewerkschaft und des DBB NRW verfassungswidrig und nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinzubringen.
Ab jetzt soll davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin, der Ehegatte, die*der einzutragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten über ein eigenes monatliches Nettoeinkommen in mindestens der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) verfügt, mit welchem sie oder er zum Unterhalt der gesamten Familie, einschließlich aller im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder, beiträgt. Dieses Partnereinkommen wird dann bei der rein fiktiven Bemessung des Abstandsgebots zwischen der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau (115 Prozent-Grenze) einbezogen. Den Beamt*innen wird auf diesem Weg ein Teil des unserer Ansicht nach zustehenden Alimentationsmaßes entzogen!
Weiteres Vorgehen
Der DBB NRW und die vdla dbb gewerkschaft halten an ihren verfassungsrechtlichen Bedenken fest und finden dabei in einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz Unterstützung; in einem Beschluss vom 25.09.2024 (Az. 2 A 11745/17.OVG und 2 A 10357/24.OVG) hat es entschieden, dass Ausgangspunkt zur Bestimmung des maßgeblichen Nettoalimentationsniveaus weiterhin die aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjährigen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdienerfamilie sei, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde.
Antrag stellen!
Wir werden unseren verbeamteten Mitgliedern in Kürze erneut Mustervordrucke zur Verfügung stellen, die für den notwendigen Widerspruch bzw. Antrag auf eine amtsangemessene Alimentation notwendig sind. Allen Beamt*innen in NRW ist zu empfehlen erneut den jährlichen Widerspruch zu stellen.
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